Wie erst jetzt, nach Zustellung des Urteils an die Prozessparteien, durch eine Pressemitteilung bekannt wurde, ist dem Deutschen Brauer-Bund bereits am 10.05.2011 per Urteil untersagt worden, auf die gesundheitsfördernden Aspekte von Bier hinzuweisen. Hierbei handelt es sich um Vorbeugeeffekte gegen Herzerkrankungen, Gallen- und Harnstein, Osteoporose sowie durch Alkoholgenuss die Herabsetzung des Demenz- Diabetesrisikos.
Um es gleich vorweg zu sagen: Ich trinke kein Bier (sorry – schmeckt mir einfach nicht, so etwas soll es tatsächlich geben…).
Es ist einerseits schon etwas unklar, warum einige gesundheitsorientierte Kreise Hinweise auf gesundheitsfördernde Aspekte untersagen lassen wollenn, ja dafür sogar vor das Landgericht ziehen. Andererseits ist es wie beim Rauchen: Sie wollen einen persönlichen Genuss unterbinden?
Wie beim Rauchen – ja wie bei allen Genuss-, aber auch Lebensmitteln – weiß jeder, dass erst die Menge das “Gift” ausmacht. Gilt übrigens auch für gekochte Hünereier!
Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie >hier<
Eine solche Werbung beim Bier sei – wie könnte es anders sein – mit einer Verordnung des “Europäischen Parlaments und des Rates” nicht vereinbar. In dieser Verordnung heißt es tatsächlich im Artikel 4, Absatz 3:“Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen
a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,
b) …
tragen.”
Das würde dann also auch bedeuten, dass Alkohol KEINE Hinweise tragen darf, die auf eine vermeintlich gesundheitsgefährdende Wirkung aufmerksam machen. Zitat: “keine gesundheitsbezogenen Angaben”. Dies in einem Urteil für Deutschland festzustellen, war DAS tatsächlich im Sinne der Kläger?
Damit wäre eine schon diskutierte Kennzeichnung von Alkohol mit textlichen oder gar bildlichen Warnhinweisen – wie wir sie von Zigarettenpackungen oder Tabak kennen – in Deutschland womöglich auch vom Tisch.
Na wenn das so ist…